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3. internationaler Erfahrungsaustausch Bau-Koordination, 17.- 18. Juni 2005, Straden (Oststeiermark), 17.06.2005
Gerichtsentscheidungen und Haftungsfälle in Österreich, Italien und Deutschland - interessante Erkenntnisse für die Praxis

Die Unternehmensberatung Weiss & Partner in Graz, Ansprechpartner für die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination auf Baustellen, lud im Juni 2005 vor allem Bauherren und Bau-Koordinatoren ein zum 3. internationalen Erfahrungsaustausch Bau-Koordination.

Veranstaltungsort war Straden im Vulkanland der Steiermark. Ein Abend mit Musik sowie eine Bildungsreise am zweiten Tag boten die Gelegenheit für den Erfahrungsaustausch in Form von persönlichen Gesprächen.

Das Feedback dieser von Teilnehmern aus Österreich, Deutschland, Italien und Tschechien bestens besuchten Veranstaltung war äußerst positiv und lautete etwa:

  • interessanter Vergleich der Rechtslage in den Nachbarländern – präsentiert durch kompetente Vortragende.
  • die Rechtsproblematik für Bauherren und Bau-Koordinatoren wurde von verschiedenen Seiten sehr aufschlussreich beleuchtet - von Praktikern, Juristen, Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung und Arbeitsinspektion. 
  • hoch interessante aktuelle OGH-Entscheidungen, die für die Praxis ernst zu nehmen sind.

Die Vorträge behandelten die aktuelle Rechtssituation zu Bauarbeiten-Koordination bzw. Sicherheits- und Gesundheitsschutz anhand neuester Gerichtsfälle und Rechtsmeinungen in den Ländern Österreich – Deutschland – Italien. Dabei stellte sich heraus, dass in Österreich und Italien dazu bereits mehrere Gerichtsentscheidungen in den einzelnen Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof ergangen sind. In Deutschland ist noch kein Fall bekannt, welcher den Obersten Gerichtshof beschäftigt hätte.

Situation in Österreich In Österreich ist bereits einige Judikatur im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Bauarbeiten-Koordinationsgesetzes (BauKG) vorhanden. Neben Beispielen für Verurteilungen des Bau-Koordinators wurden auch Urteile über Bauherren in Verwaltungsstrafverfahren präsentiert, sowie eine bedingte Haftstrafe im Zuge eines Strafrechtsverfahrens.

In einem Fall, bei dem sich der OGH mit Haftungsfragen nach dem BauKG auseinandersetzte, war ein Elektriker von einem ungesicherten Pfostenübergang in die Tiefe gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt (über ein Jahr Krankenstand). Das Elektrikerunternehmen klagte sowohl den Bauherrn als auch das Bauunternehmen, welches den Koordinations-Auftrag übernommen hatte. Der OGH stellte in seiner Entscheidung grundsätzlich fest, dass auf diesen Fall das BauKG anzuwenden ist und verwies das Verfahren zur neuerlichen Feststellung an das Erstgericht. Der wichtigste und interessanteste Punkt für die Praxis ist im vorliegenden Fall, dass die Unfallversicherung, ausgehend von der Erstinstanz-Entscheidung, erstmals in Österreich eine Regressforderung wegen Rentenzahlungen an den verurteilten Bau-Koordinator gestellt und auch durchgesetzt hat. Daraus ist zu schließen, dass für diese Haftungssituation eine wirksame Deckung durch eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung von entscheidender Bedeutung ist.

In einer anderen überaus interessanten OGH-Entscheidung ging es um die Sorgfaltspflicht des Koordinators.
Beim Heben einer Schuttmulde von einem provisorischen Gerüst war dieses zusammengebrochen. Ein Bauarbeiter stürzte in die Tiefe und wurde schwer verletzt. Der Bau-Koordinator, der über die Errichtung des Gerüstes nicht informiert worden war, wurde verurteilt. Der OGH unterstrich vor allem folgende sehr wichtige Punkte:
Eine Überprüfung der Baustelle durch den Koordinator in einem bloß 14-tägigen Rhythmus sei in jedem Fall als „zu selten“ anzusehen. Auch das Arbeitsinspektorat ist der Meinung, dass die Intervalle der Baustellenbesuche an die Gefahrensituation auf der Baustelle anzupassen sind.
Für die Praxis ist vor allem die Feststellung des OGH bemerkenswert, dass das BauKG ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer ist und es deshalb zu einer Beweislastumkehr im Verfahren kommt. Das heißt, dass sich der angeklagte Bau-Koordinator freibeweisen muss!


In einem weiteren höchst komplexen Fall ist nach einem tödlichen Absturz bei Dacharbeiten derzeit ein Gerichtsverfahren im Laufen. Im vorliegenden Fall wurden gleichzeitig der Bauherr, der Generalunternehmer, der Bau-Koordinator und einige der ausführenden Firmen angeklagt.


Deutschland :Unterlage für spätere Arbeiten - Haftung bei versteckten Mängeln

Die Frage der Haftung bei Mängeln (insbesondere versteckten) in der Unterlage für spätere Arbeiten stieß bei den Teilnehmern auf großes Interesse. Dies vor allem wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen bei etwaigen Personenschäden durch Arbeitsunfälle in der Nutzungsphase des Bauwerks.
Grundsätzlich besteht der Haftungsanspruch wegen der verkürzten Verjährung nach dem neuen Deutschen Schuldrechtsreformgesetz maximal 5 Jahre. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren ist durch dieses Gesetz weggefallen.

Derzeit wird der SiGe-Koordinator nach dem Werksvertragsrecht (SiGe-Plan ist ein Gewerk) beurteilt. Anlass für eine mögliche Verurteilung ist, dass er keine Unterlage für spätere Arbeiten an den Bauherrn aushändigt, bzw. Mängel darin enthalten sind. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sind seitens des Obersten Gerichtshofes in Deutschland diesbezüglich noch keine Urteile gefällt worden. Haftungsfälle im Zusammenhang mit Mängeln in der „Unterlage für spätere Arbeiten“ werden in Zukunft jedoch verstärkt erwartet!


Italien: Kontrollen auch durch Carabinieri

In Südtirol werden mit den Sicherheitskontrollen der etwa 1.500 Baustellen nur wenige Arbeitsinspektoren betraut. Seit dem Jahr 2004 werden auch die Carabinieri mit Kontrollen auf Baustellen beauftragt. Diese sind speziell dazu ausgebildet, die Schutzvorrichtungen bei Absturzgefahren zu prüfen (Gerüste, hohe Standplätze, ...).

Die häufigsten Vorhaltungsgründe bzw. Mängel von Bau-Koordinatoren in Italien - Südtirol sind:
Unzulängliche bzw. mangelnde Planung.

  •  Fehlende Kontrolle der ausführenden Unternehmen bzw. Handwerker und fehlende Organisation des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes.
  • Fehlende Kontrolle und Anpassung des "Einsatzsicherheitsplans" der ausführenden Firmen (entspricht der Baustellen-Evaluierung in Österreich bzw. Gefährdungsbeurteilung in Deutschland), bzw. unterlassene Anpassung des SiGe-Planes.

Als ein Beispiel für die Situation in Italien diente folgender Fall:
Ein Zimmermann stürzt von einem Balken und verletzt sich schwer. In der Hauptverhandlung beschuldigte der Staatsanwalt den Bau-Koordinator, nicht über die ausführenden Unternehmen gewacht zu haben und die Errichtung des von ihm vorgesehenen Schutzgerüstes nicht nachdrücklich gefordert zu haben. Das Oberlandesgericht Bozen verurteilte den Bau-Koordinator schließlich in der 2. Instanz wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten zu einer bedingten Haftstrafe von 3 Monaten Gefängnis.


Schlussfolgerungen für Bau-/SiGe-Koordinatoren aus der Tagung:

  •  Baustellen-Kontrollen als Koordinator verstärkt durchführen und auf Sicherheitsmängel mündlich und schriftlich hinweisen.
  • Dokumentation zur Beweissicherung: Die praktische Umsetzung dieser „Gerichtsfesten Baukoordination“ (Weiss & Partner) gibt dem Koordinator Sicherheit und verringert sein Haftungsrisiko
  • rechtzeitig für eine optimale Rechtsschutz- bzw. Betriebshaftpflicht-Versicherung sorgen.
  • Gewissenhafte Arbeit des Koordinators ist unerlässlich!


Optimale Rechtsschutz-Versicherung

Wie sich anhand der Vorträge gezeigt hat, führt bei einem Gerichtsprozess oftmals der Weg über mehrere Instanzen. Dies hat mitunter hohe Rechtsberatungs- und Gerichtskosten zur Folge. Eine optimale Rechtsschutz-Versicherung ist deshalb von großem Nutzen für Bau-Koordinatoren.
Für Baukoordinatoren wird ein äußerst kostengünstiges Rechtsschutz-Versicherungspaket angeboten.

Weiss & Partner bietet Bau-Koordinatoren im deutschen Sprachraum umfassende Unterstützung aus einer Hand in Form von

  • Ausbildung zum Bau-Koordinator mit Zertifikat
  • Software (mit Projektvorlagen für spätere Arbeiten) und
  • projektspezifischer Beratung in komplexen Angelegenheiten.
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 Franz Weiss Unternehmensberatung f. d. Bauwirtschaft | Tel +43-316-302686 | Fax -21 | office@bauberatung.at | Rauchleitenstr. 48b | A-8010 Graz