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Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen


Präventiver Arbeitsschutz setzt die Kenntnis der Gefährdungen voraus, denen die Arbeitnehmer/innen (AN) bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)und eine Reihe anderer Gesetze verpflichten daher Arbeitgeber/innen, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahren- Verhütung festzulegen.

Dieser, in Deutschland pauschal als „Gefährdungsbeurteilung" bezeichnete Prozess ist umfassend zu gestalten, d.h. es sind

  • alle Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge zu erfassen,
  • Wartungs- und Reparaturarbeiten, Störungsbehebung,
  • Not- und Rettungsmaßnahmen,
  • und nicht zuletzt die AN als konkrete Personen zu berücksichtigen (insbes. Jugendliche, Ältere, Schwangere, Invalide, Konstitution, Qualifikation).

Haben sich die Voraussetzungen, unter denen die Gefährdungsbeurteilung durchführt worden ist, geändert (z. B. Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe usw.), ist ein Unfall geschehen oder besteht der Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen, so ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und, wenn erforderlich, anzupassen.

Gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, BGBl. I S. 2407/2006).

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 Franz Weiss Unternehmensberatung f. d. Bauwirtschaft | Tel +43-316-302686 | Fax -21 | office@bauberatung.at | Rauchleitenstr. 48b | A-8010 Graz